JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 246 SGB VI - Beitragsgeminderte Zeiten
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten.
Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.
Fußnoten:
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 246 SGB VI - Beitragsgeminderte Zeiten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum