JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 243b SGB VI - Wartezeit
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
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