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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 243 SGB VI - Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 

§ 243 SGB VI - Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
2012 1 60 1
2013 2 60 2
2014 3 60 3
2015 4 60 4
2016 5 60 5
2017 6 60 6
2018 7 60 7
2019 8 60 8
2020 9 60 9
2021 10 60 10
2022 11 60 11
2023 12 61 0
2024 14 61 2
2025 16 61 4
2026 18 61 6
2027 20 61 8
2028 22 61 10
ab 2029 24 62 0.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
      • § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

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