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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 240 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 

§ 240 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
      • § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
      • § 242a Witwenrente und Witwerrente
      • § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
        • Neunter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung)
      • § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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