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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 239 SGB VI - Knappschaftsausgleichsleistung 

§ 239 SGB VI - Knappschaftsausgleichsleistung

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie


Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet.
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.
Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete.
Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet.
Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.



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