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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 237a SGB VI - Altersrente für Frauen 

§ 237a SGB VI - Altersrente für Frauen

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
vor 1941 0 60 0 60 0
1941
Januar - April 1 60 1 60 0
Mai - August 2 60 2 60 0
September - Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar - April 4 60 4 60 0
Mai - August 5 60 5 60 0
September - Dezember 6 60 6 60 0
1943
Januar - April 7 60 7 60 0
Mai - August 8 60 8 60 0
September - Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar - April 10 60 10 60 0
Mai 11 60 11 60 0


Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.



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