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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 237 SGB VI - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 

§ 237 SGB VI - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die


Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind.
Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(3) (Anm.*) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
vor 1941 0 60 0 60 0
1941
Januar - April 1 60 1 60 0
Mai-August 2 60 2 60 0
September - Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar - April 4 60 4 60 0
Mai - August 5 60 5 60 0
September - Dezember 6 60 6 60 0
1943
Januar - April 7 60 7 60 0
Mai - August 8 60 8 60 0
September - Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar - Februar 10 60 10 60 0


Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

nicht angehoben.
Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681).


Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).


Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Zu § 237: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 5.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2792)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Fünfter Abschnitt (Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen)
    • § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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