( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 236a SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen 

§ 236a SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie


Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monate auf Alter Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1952
Januar 1 63 1 60 1
Februar 2 63 2 60 2
März 3 63 3 60 3
April 4 63 4 60 4
Mai 5 63 5 60 5
Juni - Dezember 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10.

Für Versicherte, die

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vi/236a-altersrente-fuer-schwerbehinderte-menschen

© "§ 236a SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN