JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 231a SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zweiter Unterabschnitt (Versicherter Personenkreis)
Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
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