JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 230 SGB VI - Versicherungsfreiheit
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zweiter Unterabschnitt (Versicherter Personenkreis)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
Handwerker, die am 31. Dezember 1991 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit.
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbstständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei.
Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.
(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 auf Grund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.
(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
Zu § 230: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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