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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 228a SGB VI - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 

§ 228a SGB VI - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Erster Unterabschnitt (Grundsatz)

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.
Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird.
Dies gilt nicht, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.


Fußnoten:


Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681).


Zu § 228a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II, Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 14.2.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2.

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV.

(2)

Vgl. Zu § 275a.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Zweiter Titel (Beiträge)
        • § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

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