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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 228 SGB VI - Grundsatz 

§ 228 SGB VI - Grundsatz

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Erster Unterabschnitt (Grundsatz)

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Erster Unterabschnitt (Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch)
      • § 33 Rentenarten
        • Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
          • Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)
        • § 68 Aktueller Rentenwert
        • Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
      • § 89 Mehrere Rentenansprüche
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)
    • § 113 Höhe der Rente

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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