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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 227 SGB VI - Abrechnung der Aufwendungen 

§ 227 SGB VI - Abrechnung der Aufwendungen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
         Vierter Unterabschnitt (Abrechnung der Aufwendungen)

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch.
Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch.
Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.

(1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch.
Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
      • § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Vierter Titel (Berechnungsgrundlagen)
        • § 287f Getrennte Abrechnung
          • Fünfter Titel (Erstattungen)
        • § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

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