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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 225 SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 

§ 225 SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
         Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.
Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging.
Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Sechster Titel (Nachversicherung)
        • § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich
          • Siebter Titel (Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen)
        • § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Zweiter Titel (Beiträge)
        • § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

Urteile: Schlagworte

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