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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 223 SGB VI - Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich 

§ 223 SGB VI - Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
         Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)

(1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen.
Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.

(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen.
Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.

(3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet.
Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt.
Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

(6) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich.
Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen.
Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:


Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166).
Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).


Absatz 6 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 226 Verordnungsermächtigung
        • Vierter Unterabschnitt (Abrechnung der Aufwendungen)
      • § 227 Abrechnung der Aufwendungen
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Fünfter Titel (Erstattungen)
        • § 289 Wanderversicherungsausgleich

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