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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 221 SGB VI - Ausgaben für das Anlagevermögen 

§ 221 SGB VI - Ausgaben für das Anlagevermögen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
         Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)

Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern.
Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.


Fußnoten:


Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)
      • § 222 Ermächtigung
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Sechster Titel (Vermögensanlagen)
        • § 293 Vermögensanlagen

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