JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 215 SGB VI - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
Erster Unterabschnitt (Beteiligung des Bundes)
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
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