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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 212 SGB VI - Beitragsüberwachung 

§ 212 SGB VI - Beitragsüberwachung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
            Fünfter Titel (Beitragserstattung und Beitragsüberwachung)

Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.
Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.


Fußnoten:


Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



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