JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 211 SGB VI - Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
Fünfter Titel (Beitragserstattung und Beitragsüberwachung)
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zu Grunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.
Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benachrichtigen.
Fußnoten:
Zu § 211: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VII.
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