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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 209 SGB VI - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung 

§ 209 SGB VI - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
            Vierter Titel (Nachzahlung)

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.


Fußnoten:

(1)

Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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