JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 209 SGB VI - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
Vierter Titel (Nachzahlung)
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Fußnoten:
(1)Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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