JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 200 SGB VI - Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
Dritter Titel (Wirksamkeit der Beitragszahlung)
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
maßgebend.
Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
Fußnoten:
(1)Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.
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