JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 20 SGB VI - Anspruch
Zweites Kapitel (Leistungen)
Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
Dritter Titel (Übergangsgeld)
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, | ||||||||
(weggefallen) | ||||||||
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
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