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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 198 SGB VI - Neubeginn und Hemmung von Fristen 

§ 198 SGB VI - Neubeginn und Hemmung von Fristen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
            Dritter Titel (Wirksamkeit der Beitragszahlung)

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens.
Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).



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