JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 190 SGB VI - Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
Erster Titel (Meldungen)
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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