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§ 187b SGB VI - Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Siebter Titel (Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen)

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).


Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).



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