JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 186 SGB VI - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Sechster Titel (Nachversicherung)
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
Fußnoten:
Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 186 SGB VI - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum