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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 186 SGB VI - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung 

§ 186 SGB VI - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Sechster Titel (Nachversicherung)

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.


Fußnoten:


Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Sechster Titel (Nachversicherung)
        • § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

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