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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 184 SGB VI - Fälligkeit der Beiträge und Aufschub 

§ 184 SGB VI - Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Sechster Titel (Nachversicherung)

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.
§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn


Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung).
Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde zu legen wären.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Erstes Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Dritter Abschnitt (Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting)
    • § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Sechster Titel (Nachversicherung)
        • § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
        • § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

Urteile: Schlagworte

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