JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 183 SGB VI - Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Sechster Titel (Nachversicherung)
(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben.
Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
(2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
Minderungsbetrag ist
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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