JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 177 SGB VI - Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark.
Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
(3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten zu Grunde zu legen.
Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.
(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten.
Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).
Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
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