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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 175 SGB VI - Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten 

§ 175 SGB VI - Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.


Fußnoten:


Zu § 175: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.7.1, Tit. 11.9.1.



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