JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 175 SGB VI - Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)
(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.
(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.
Fußnoten:
Zu § 175: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.7.1, Tit. 11.9.1.
© "§ 175 SGB VI - Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum