JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 174 SGB VI - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)
(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).
(2) Für die Beitragszahlung
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
aus Vorruhestandsgeld,
aus dem für Entwicklungshelfer und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen maßgebenden Betrag
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
die Lotsenbrüderschaften,
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
die antragstellenden Stellen.
Fußnoten:
Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Zu § 174: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.2.
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