JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 172 SGB VI - Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
(1) Für Beschäftigte, die
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) (weggefallen)
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).
Zu § 172: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.4.1, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.2, RdSchr. 08 b Tit. I.3.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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