JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 170 SGB VI - Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
(1) Die Beiträge werden getragen
bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
bei Personen, die
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
bei Entwicklungshelfern oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.
(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger.
Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 170: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.3, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.3, RdSchr. 03 e Tit. C.III.2, RdSchr. 04 r Tit. C.II.2, RdSchr. 09 e Tit. III, RdSchr. 10 c Tit. 3.4.2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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