JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 166 SGB VI - Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße(Anm.*), jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zu Grunde liegt,
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
(weggefallen)
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen(Anm.*) für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines
Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)
Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)
erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße(Anm.*).
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 2a neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 24. 3. 2006 (BGBl I S. 558), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Nummer 2c eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Nummer 4 geändert und Nummer 4a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Zu § 166: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.3, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.1, RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2, RdSchr. 09 e Tit. III, RdSchr. 10 c Tit. 3.4.
(1)Vgl. Zu § 18 SGB IV.
(2)Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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