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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 165 SGB VI - Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger 

§ 165 SGB VI - Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind


Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße(Anm.*), auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße(Anm.*).
Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.
Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt.
Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze solange zu Grunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben.
Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.
Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält.
Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt.
Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zu Grunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben.
Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid.
Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt.
Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist.
Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zu Grunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).


Absatz 1b geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV. Monatliche Regelbeiträge ab 2012: nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 = 514,50 EUR, im Beitrittsgebiet = 439,04 EUR; nach Absatz 1 Satz 2 = 257,25 EUR, im Beitrittsgebiet = 219,52 EUR.


Zu § 165: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III, RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1, RdSchr. 03 e Tit. D.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)
        • § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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