( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 163 SGB VI - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 

§ 163 SGB VI - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)
            Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) zu Grunde zu legen.
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*), sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) nicht übersteigt.
Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt.
Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen.
Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*), als beitragspflichtige Einnahme.
Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen[richtig] Einnahme 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) (weggefallen)

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro.

(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 417 des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des § 417 des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*), als beitragspflichtige Einnahme.
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme.
Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

F × 400 + (2 - F) × (AE - 400).


Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2, 3 und 5 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Satz 4 wurde Satz 2.


Absatz 5 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.


Absatz 6 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 9 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).


Absatz 10 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 15. 7. 2009 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 15. 7. 2009 (a. a. O.).


Zu § 163: Für das Jahr 2012 beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 40,05 v. H. (2011 = 40,35 v. H.; 2010 = 39,55 v. H.) und der Faktor F 0,7491 (2011 = 0,7435; 2010 = 0,7585) (vgl. Bekanntmachung vom 17. November 2010, BAnz Nr. 178 und Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011, BAnz Nr. 194).


Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III, RdSchr. 97 h Tit. B.IV, RdSchr. 03 e Tit. E.III.2, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.3, RdSchr. 06 f Tit. F, RdSchr. 06 h Tit. 4.3.2, RdSchr. 08 b Tit. I.4, RdSchr. 10 c Tit. 3.

(1)

Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
      • § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
    • Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben)
    • § 417 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
        • § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vi/163-sonderregelung-fuer-beitragspflichtige-einnahmen-beschaeftigter

© "§ 163 SGB VI - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN