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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 16 SGB VI - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

§ 16 SGB VI - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
         Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
            Zweiter Titel (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.



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