JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 159 SGB VI - Beitragsbemessungsgrenzen
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Allgemeines)
Die Beitragsbemessungsgrenzen(Anm.*) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.
Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).
Zu § 159: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II, RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1.
(1)Vgl. Zu § 160; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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