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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 156 SGB VI - Zusammensetzung des Sozialbeirats 

§ 156 SGB VI - Zusammensetzung des Sozialbeirats

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht)
         Zweiter Unterabschnitt (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat)

(1) Der Sozialbeirat besteht aus


Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren.
Es werden

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen.
Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).



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