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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 150 SGB VI - Dateien bei der Datenstelle 

§ 150 SGB VI - Dateien bei der Datenstelle

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung folgende Daten:

Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbstständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig.
Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein.
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 2 Nummer 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).


Absatz 3 eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5. Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen und Sätze 8 bis 11 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011); die bisherigen Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7, der bisherige Satz 13, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Satz 12. Satz 12 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (30. 12. 2011); der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.


Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) in Verb. mit G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725), durch G vom 6. 9. 2005 (a. a. O.), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933), 28. 3. 2009 (BGBl I S. 634), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011) und 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) (3. 12. 2011). Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529) und 21. 6. 2002 (a. a. O.). Satz 3 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), wurde Satz 3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)
  • § 52 Automatisierter Datenabgleich
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
          • Zweiter Titel (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
        • § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
          • Fünfter Titel (Beitragserstattung und Beitragsüberwachung)
        • § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Zehnter Unterabschnitt (Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz)
          • Erster Titel (Organisation)
        • § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

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