JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 148 SGB VI - Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.
Aufgaben nach diesem Buche sind
Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen.
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.
Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.
Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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