JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 147 SGB VI - Versicherungsnummer
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist.
Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
Fußnoten:
Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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