JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 145 SGB VI - Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Siebter Unterabschnitt (Datenstelle der Träger der Rentenversicherung)
(1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben.
Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.
Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind.
Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Absatz 3 aufgehoben durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).
Absatz 4 Sätze 1 und 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) (3. 12. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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