JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 137 SGB VI - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung)
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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