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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 137 SGB VI - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen 

§ 137 SGB VI - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      Erster Abschnitt (Organisation)
         Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Vierter Abschnitt (Leistungen für Pflegepersonen)
    • § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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