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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 135 SGB VI - Nachversicherung 

§ 135 SGB VI - Nachversicherung

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      Erster Abschnitt (Organisation)
         Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung)

Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.
Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



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