JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 130 SGB VI - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung)
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist.
In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 130: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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