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§ 129 SGB VI - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Sozialgesetzbuch
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung)
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
- 1. beim Bundeseisenbahnvermögen,
- 2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- 3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
- 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
- 5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
- 6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
beschäftigt sind.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 129: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
- Erster Abschnitt (Organisation)
- Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung)
- § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
- § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Unterabschnitt 3a (Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse)
- § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
- Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
- Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
- Zehnter Unterabschnitt (Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz)
- Erster Titel (Organisation)
- § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Dritter Titel (Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger)
- § 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See