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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 127 SGB VI - Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene 

§ 127 SGB VI - Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      Erster Abschnitt (Organisation)
         Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung)

(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist.
Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:

(3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind.
Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre.
Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist.
Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Zu § 127: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.3, RdSchr. 03 e Tit. D.IV.5, RdSchr. 04 r Tit. B.III.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 147 Versicherungsnummer
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Zehnter Unterabschnitt (Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz)
          • Dritter Titel (Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger)
        • § 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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