JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 125 SGB VI - Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Erster Unterabschnitt (Deutsche Rentenversicherung)
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen.
Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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