JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 124 SGB VI - Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Zweites Kapitel (Leistungen)
Sechster Abschnitt (Durchführung)
Fünfter Unterabschnitt (Berechnungsgrundsätze)
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zu Grunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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